§ 161 BewG
Bewertungsstichtag
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(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
Suchhilfen: Betriebsgröße ermitteln, Gebäudezustand prüfen, Wert von Betriebsmitteln am Stichtag, Wert von Umlaufvermögen am Jahresende, Bewertungsstichtag bestimmen, Betriebsbewertung zum Stichtag, laufvermögen, stimmen, triebsbewertung