§ 191 BewG
Wertzahlen
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Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
Fußnoten
(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Suchhilfen: Bauwert ermitteln, Gutachterausschuss Werte, Wertzahl Anwendung, Bauwertgutachten, Wertzahl Tabelle, wendung