§ 3 BewG

Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

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Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

Suchhilfen: Wert ermitteln, Beteiligten Anteil, Gemeinschaftsvermögen Aufteilung, Mehrere Eigentümer Bewertung, Wirtschaftsgut Wertverteilung, Anteiliger Wert, Gemeinschaftliche Steuerpflicht, Mehrere Personen Eigentum, teiligten, teilung, wertung