§ 3 BewG§55Abs3/4DV
Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG§55Abs3/4DV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 18 Nr. 1 G v. 19.12.2000 I 1790
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026