§ 13 BEZNG
Gesetzliche Sozialeinrichtungen
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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
Suchhilfen: Bahnkrankenversicherung, Betriebskrankenkasse Bahn, Krankenversicherung Eisenbahn, Versicherung für Bahnmitarbeiter, Bundeseisenbahnversicherung, sicherung