§ 30 BEZNG
Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.
(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden.
Suchhilfen: Bundeseisenbahnvermögen auflösen, Eisenbahnvermögen schließen, Bundesvermögen der Eisenbahn veräußern, Bundeseisenbahn‑Aufgaben neu zuordnen, lösen, ordnen