§ 22 BfAG
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Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
Suchhilfen: Akteneinsicht, Finanzielle Verhältnisse prüfen, Vermögensverhältnisse offenlegen, Information über Vermögen, mögen