§ 4 BfAIPG

Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes

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Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Wahlberechtigung Bundesangestellte, Beschäftigte Wirtschaft Ausfuhrkontrolle, Personalvertretung im Bundesamt, Wahlrecht für Bundesmitarbeiter, Anwendbarkeit BPersVG auf BfAIPG