§ 2 BFinHSHuaG

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Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026