§ 1 BfNatSchG

Errichtung und Sitz

📖

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.

Suchhilfen: Bundesamt errichten, Behörde gründen, Bundesbehörde Standort, Sitz der Behörde, Einrichtung Bundesamt Naturschutz, Amtssitz Bonn, Einrichtung einer Bundesoberbehörde, Behördensitz festlegen, richten, richtung