§ 8a BFStrMG
Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
📖
↗ Links
Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.