§ 5 VbF

Weitergehende Anforderungen

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Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Suchhilfen: Abfüllung Gefahrgut Auflagen, Sicherheitsanforderungen Lagerbehälter, Gefahrgutlagerung behördliche Vorgaben, Sicherheitsmaßnahmen Brennstoffbehälter, füllung, lagen, gaben