§ 1000 BGB

Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

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Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Suchhilfen: Sache zurückhalten bis bezahlt, Besitzer verweigert Herausgabe, Kostenersatz beim Besitz, Zurückbehaltungsrecht bei Nutzung, Besitzrecht bei Schaden, Rückgabe verweigern wegen Kosten, halten