§ 1005 BGB
Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Suchhilfen: Sache auf fremdem Grundstück, Anspruch gegen Grundstückseigentümer, Verfolgungsrecht, Fremde Sache zurückverlangen, Sache vom Eigentümer zurückfordern, Recht auf Herausgabe fremder Sache, Anspruch bei Besitz des Grundstücks, verlangen