§ 1022 BGB

Anlagen auf baulichen Anlagen

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

Suchhilfen: Bauliche Anlage unterhalten, Grunddienstbarkeit Unterhaltungspflicht, Anlage pflegen, Dienstbarkeit Erhaltung, Gebäude Instandhaltung, Nachbarrecht Unterhaltung, Pflicht zur Instandhaltung, Belastetes Grundstück pflegen, halten, haltung