§ 1026 BGB
Teilung des dienenden Grundstücks
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Suchhilfen: Dienstbarkeit teilen, Grunddienstbarkeit Teilung, belastetes Grundstück teilen, Dienstbarkeit freistellen, Teilung dienendes Grundstück, Dienstbarkeit Bereich beschränken, Dienstbarkeit auf Teil beschränken, Dienstbarkeit Teil freigeben, stellen, schränken, geben