§ 1033 BGB

Erwerb durch Ersitzung

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Ersitzung Eigentum, Nießbrauch durch Ersitzung, langjähriger Besitz Erwerb, Sachenrecht Ersitzung, Besitz über Jahre Eigentum, Erwerb durch Verjährung Besitz, Erwerb von Nießbrauch Ersitzung, sitzung, jährung