§ 1059e BGB
Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Nießbrauch einräumen, Anspruch auf Nießbrauch, Nießbrauch juristische Person, Nießbrauch Personengesellschaft, Nießbrauch beantragen, Nießbrauch erhalten, Nießbrauch Grundbuch eintragen, Nießbrauchrecht erhalten, räumen, antragen, halten, tragen