§ 1065 BGB

Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Nießbrauch beeinträchtigt, Schutz Nießbrauchrecht, Anspruch bei Nießbrauchverletzung, Nießbrauch Unterlassungsanspruch, Nießbrauch Schadensersatz, Beeinträchtigung des Nießbrauchs, einträchtigung