§ 1065 BGB
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Nießbrauch beeinträchtigt, Schutz Nießbrauchrecht, Anspruch bei Nießbrauchverletzung, Nießbrauch Unterlassungsanspruch, Nießbrauch Schadensersatz, Beeinträchtigung des Nießbrauchs, einträchtigung