§ 1101 BGB

Befreiung des Berechtigten

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

Suchhilfen: Kaufpreis zurückzahlen, Rückzahlungspflicht beenden, Befreiung von Rückzahlung, Verpflichtung zur Rückerstattung, Vorkauf Rückerstattung, Käufer Rückzahlungspflicht, zahlen, enden, freiung, pflichtung