§ 1119 BGB
Erweiterung der Haftung für Zinsen
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Hypothek Zinsen erweitern, Zinshaftung Grundstück, Zinsbelastung erweitern, Zinsrate unter fünf Prozent, Zinszahlung ohne Zustimmung, Zinsänderung ohne Einwilligung, Zinspflicht bei Hypothek, Zinslast erhöhen, stimmung, willigung, höhen