§ 1129 BGB
Sonstige Schadensversicherung
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
Suchhilfen: Versicherungsanspruch bei Sachschaden, Haftung des Versicherers, Schadensversicherung für Gegenstände, Versicherung ohne Gebäude, Versicherungsleistung bei Schaden, Versicherungsrechtliche Haftung, Schadenersatz durch Versicherung, Versicherungsfall bei Sachgegenstand, sicherung, sicherungsleistung