§ 1144 BGB
Aushändigung der Urkunden
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Suchhilfen: Hypothekenbrief aushändigen, Grundbuchberichtigung verlangen, Urkunden herausgeben, Hypothekenunterlagen erhalten, Grundbuchunterlagen anfordern, Löschung der Hypothek beantragen, händigen, langen, geben, halten, antragen