§ 1165 BGB
Freiwerden des Schuldners
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
Suchhilfen: Hypothek aufheben, Hypothekenverzicht, Schuldner freistellen, Vorrangrecht einräumen, Grundschuld Vorrang, Schuldnerbefreiung, Hypothekenlöschung, heben, stellen, räumen