§ 1201 BGB
Ablösungsrecht
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Ablösung verlangen, Ablösungsanspruch, Grundstück ablösen, Ablösungszahlung, Ablösungsrecht Eigentümer, Nachbarschaftsrecht Ablösung, Ablösungsrecht Gläubiger, Ablösungsforderung, lösung, langen, lösen, lösungszahlung, lösungsforderung