§ 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten ☆ 📖 Am Stück lesen Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.