§ 1216 BGB
Ersatz von Verwendungen
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
Suchhilfen: Pfand verwenden, Ersatz für Pfandnutzung, Pfandgläubiger Entnahme, Verwendungspfand ersetzen, Geschäftsführung ohne Auftrag Pfand, Pfandverwendung kompensieren, Pfandnutzung vergüten, Pfandverwendung Ersatzanspruch, wenden, setzen, güten