§ 1225 BGB

Forderungsübergang auf den Verpfänder

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Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Forderungsübergang bei Pfand, Anspruch an Verpfänder abtreten, Pfandgläubiger befriedigen, Bürgschaft bei Pfand, Verpfändung von Forderungen, Pfandrecht Anspruch übertragen, Forderung auf Pfandnehmer übergehen, Verpfänder wird Schuldner, treten, friedigen, pfändung, tragen, gehen