§ 1237 BGB
Öffentliche Bekanntmachung
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Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Suchhilfen: Versteigerungsbekanntmachung, öffentliche Auktion ankündigen, Pfandrechte benachrichtigen, Auktion öffentlich melden, Pfand öffentlich ankündigen, steigerungsbekanntmachung, kündigen, nachrichtigen