§ 125 BGB

Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Suchhilfen: Vertrag ohne Form, Formvorschrift verletzt, Formmangel Nichtigkeit, Rechtsgeschäft ohne Form, Formfehler Vertrag, Nichtigkeit wegen Form, Formvorschrift nicht eingehalten, Formmangel Rechtsgeschäft, gehalten