§ 1299 BGB
Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Rücktritt wegen Verschulden, Verlobten Rücktritt, Schadensersatz bei Rücktritt, Vertrag Rücktritt Verschulden, Rücktritt aus wichtigem Grund, Rücktritt bei Pflichtverletzung, Vertragspartner Rücktritt Schuld, schulden, lobten