§ 1307 BGB

Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Suchhilfen: Ehe Verwandte, Eheschließung zwischen Geschwistern, Verbot Ehe nahe Verwandte, Ehe Verbot Verwandtschaft, Eheschließung Verwandte gerader Linie, Ehe zwischen Vollgeschwistern, Ehe Verbot Halbgeschwister