§ 1408 BGB

Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Suchhilfen: Ehevertrag schließen, Güterstand ändern, güterrechtliche Vereinbarung, Versorgungsausgleich regeln, Eheliche Vermögensaufteilung, Ehevertrag Inhalt, Ehepartner Vermögen regeln, Ehevertrag Formvorschriften, einbarung, mögensaufteilung, mögen