§ 1420 BGB
Verwendung zum Unterhalt
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Einkünfte für Familienunterhalt, Vorrangige Unterhaltszahlung, Gesamtgut für Unterhalt nutzen, Vorbehaltsgut Unterhalt, Stamm des Gesamtguts verwenden, Unterhaltsvorrang bei Einkommen, Familienunterhalt aus Einkommen, Einkommen zuerst für Familie, haltszahlung, wenden, kommen