§ 1461 BGB
Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Erbschaft Haftung Ehegatte, Erbschaft Schulden Ehe, Erbschaft Vorbehaltsgut, Erbschaft Sondergut, Erbschaft Haftung Gütergemeinschaft, Erbschaft nicht haften, Erbschaft Schulden Gesamtschuldner