§ 152 BGB

Annahme bei notarieller Beurkundung

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

Suchhilfen: Vertrag notariell annehmen, Annahme bei notarieller Beurkundung, Beurkundungsannahme, Vertrag durch Notar bestätigen, Annahme per Notarurkunde, nehmen, urkundung, stätigen