§ 1572 BGB
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
- der Scheidung,
- 2.
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.
- der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Unterhalt bei Krankheit, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, Unterhalt wegen Gebrechen, Unterhalt bei körperlicher Schwäche, Unterhalt bei geistiger Behinderung, hinderung