§ 1745 BGB
Verbot der Annahme
📖
↗ Links
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Suchhilfen: Adoption ablehnen, Kindeswohl bei Adoption, Annahmeverbot Adoption, Adoption ablehnen bei Gefährdung, Adoption Verbot bei Kindesinteressen, lehnen