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Gesetze/ BGB /Buch 4 – Familienrecht/Abschnitt 2 – Verwandtschaft/Titel 7 – Annahme als Kind/Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

§ 1759 BGB

Aufhebung des Annahmeverhältnisses

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Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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