§ 1791 BGB

Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

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Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Mündel aufnehmen, Vormund Haushalt, Beistandschaft im Haushalt, Vormundschaftspflicht, Mündel betreuen, Haushaltsaufnahme, nehmen, treuen