§ 181 BGB
Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Geschäft mit sich selbst, Selbstgeschäft Vertreter, Vertretung Eigenhandlung, Vertrag mit eigenem Namen, Vertreter schließt mit sich selbst ab, Eigenes Rechtsgeschäft, Vertreter handelt im eigenen Interesse, tretung