§ 183 BGB
Widerruflichkeit der Einwilligung
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Suchhilfen: Zustimmung zurückziehen, Widerruf der Einwilligung, Einwilligung rückgängig machen, Vertrag vor Abschluss widerrufen, Einwilligung zurücknehmen, Einwilligung annullieren, stimmung, ziehen, willigung, nehmen, nullieren