§ 1886 BGB
Aufhebung der Pflegschaft
📖
↗ Links
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1.
- wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2.
- wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Suchhilfen: Pflegschaft aufheben, Pflegschaft beenden, Pflegschaft auflösen, Pflegschaft beenden bei Tod, Pflegschaft Aufhebung Grund wegfallen, heben, enden, lösen, hebung, fallen