§ 1927 BGB

Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Suchhilfen: mehrere Erbteile, Erbteil bei mehrfacher Verwandtschaft, Erbanteil mehrere Stämme, Erbanspruch bei mehreren Abstammungen, Erbteil nach Ordnung, Erbteil mehrerer Linien, Erbteil bei doppelter Verwandtschaft, stammungen