§ 1927 BGB
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Suchhilfen: mehrere Erbteile, Erbteil bei mehrfacher Verwandtschaft, Erbanteil mehrere Stämme, Erbanspruch bei mehreren Abstammungen, Erbteil nach Ordnung, Erbteil mehrerer Linien, Erbteil bei doppelter Verwandtschaft, stammungen