§ 1943 BGB

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Suchhilfen: Erbannahme Frist, Erbe Erbschaft annehmen, Erbverzicht nach Annahme, Ausschlagungsfrist verpasst, Erbannahme Pflicht, Erbannahme Frist abgelaufen, Erbannahme rechtlich, nehmen, gelaufen