§ 1957 BGB
Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Suchhilfen: Annahme anfechten, Ausschlagung rückgängig machen, Erbannahme anfechten, Erbschaft Ausschlagung aufheben, Nachlassgericht Mitteilung Anfechtung, Erbfolge Anfechtung, Erbannahme widerrufen, Ausschlagung widerrufen, fechten, schlagung, heben, teilung, fechtung