§ 2009 BGB
Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
Suchhilfen: Inventar errichten, Vermutung fehlende Nachlassgegenstände, Erben Nachlass prüfen, Nachlassgläubiger Anspruch, Erbfall Inventar, Nachlassgegenstände vermuten, richten, mutung, muten