§ 2014 BGB
Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Dreimonatsfrist Erbe, Erbverbindlichkeiten prüfen, Nachlassverbindlichkeit anfechten, Erbauseinandersetzung Frist, Erbverbindlichkeit zurückweisen, Erbannahme Frist, Erbverbindlichkeiten ablehnen, Erbnachlass Frist, bverbindlichkeiten, fechten, bauseinandersetzung, weisen, lehnen