§ 2014 BGB

Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

Suchhilfen: Dreimonatsfrist Erbe, Erbverbindlichkeiten prüfen, Nachlassverbindlichkeit anfechten, Erbauseinandersetzung Frist, Erbverbindlichkeit zurückweisen, Erbannahme Frist, Erbverbindlichkeiten ablehnen, Erbnachlass Frist, bverbindlichkeiten, fechten, bauseinandersetzung, weisen, lehnen