§ 2040 BGB
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Suchhilfen: Nachlass gemeinschaftlich verfügen, Erben Nachlassgegenstand verwalten, Aufrechnung gegen Nachlassforderung, Schuldner Aufrechnung verhindern, Erben Teilung Nachlassgegenstand, Nachlassgegenstand veräußern, Miterbe Forderung aufrechnen, fügen, walten, rechnung, lassforderung, rechnen