§ 2071 BGB

Personengruppe

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

Suchhilfen: Erben aus Dienstverhältnis, Erben aus Geschäftsverhältnis, Erbfolge für Angestellte, Erbanspruch für Dienstnehmer, Erbanspruch für Geschäftspartner